Förderverein der Pestalozzischule Ahaus e.V.

Förderverein der Pestalozzi-
schule Ahaus e.V.

Förderverein Pestalozzischule
Der Förderverein der Pestalozzischule Ahaus e.V. unterstützt und fördert seit 1984 die Gemeinschaftsgrundschule in ihrem Bildungs- und Erziehungsauftrag.
  • Pflege der Beziehung zur Stadt Ahaus und Vertretung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit
  • Förderung des kulturellen Schullebens z. B. durch Unterstützung bei Schulfesten und bei wiederkehrenden Projekten
  • Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung von Unterrichts- und Ausstattungsmitteln (z.B. Lernspiele, Bücher und Regale für die schuleigene Bücherei, Kauf von Schlaginstrumenten für den Musikunterricht)
  • Anschaffung von Spiel- und Sportgeräten Zuschüsse zu Karnevalsfeiern, Theaterfahrten, Klassenfahrten
Der Förderverein arbeitet dabei eng und vertrauensvoll mit der Schulpflegschaft und Schulleitung zusammen. Unsere Mitglieder sind Eltern der Grundschulkinder, Eltern ehemaliger Schüler und Lehrer. Der Vorstand setzt sich seit Sommer 2018 wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender: Herr Dyckhoff
2. Vorsitzender: Herr Terglane
Kassenwart: Herr Rölver
Beisitzer: Herr Wening
Schriftführerin: Frau Dieker (Lehrerin)
Beisitzerin: Frau Wittkamp (Lehrerin)
Geborene Mitglieder: Frau Deitert (Schulleitung) und Frau Stratmann (Schulpflegschaftsvorsitzende)

Erfolgreich!

Hauptprojekte des Fördervereins in den letzten Jahren waren:
- die Anschaffung einer Küche, die von der OGS, bei Schulfesten und ähnlichen Veranstaltungen genutzt wird.
- die Einrichtung von Ruhezonen auf dem Schulhof mit Tischen und Bänken, die den Kindern Rückzugsmöglichkeiten im Schulalltag bieten.
- die Anschaffung von T-Shirts und Frühstücksdosen mit dem Schul-Logo, Begrüßungsgeschenke für die Erstklässler.
- die Unterstützung bei tollen Projekten, wie z.B. das Zirkusprojekt oder die Dreifach-Basketballanlage und Tischtennisplatten auf dem Schulhof sowie die Fahrzeugtypen „Crosser„, „Racer“ und „Roller“ für Pausenspiele und Sportunterricht.

Mitglied werden

In der heutigen Zeit werden Gelder, die den Schulen zugewiesen werden, immer knapper bemessen. Dadurch wird die Arbeit des Fördervereins immer wichtiger. Dort, wo finanzielle Engpässe bestehen, unterstützen wir. Wie in jedem gemeinnützigen Verein hängt die Stärke des Fördervereins von der Stärke der Mitglieder ab. Das Engagement jedes Einzelnen ist gefragt.
Wollen Sie unsere Arbeit unterstützen? Wollen Sie die Kinder dieser Schule fördern? Werden SIE Mitglied! Schon mit 12 Euro im Jahr können Sie dem Förderverein beitreten. Der Austritt kann jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Sie können auch einmalig spenden gegen Erhalt einer Spendenbescheinigung. Herzlichen Dank für Ihr Engagement!
Info-Flyer und Beitrittserklärung
An dieser Stelle kann man sich den Info-Flyer (enthält auch die Beitrittserklärung) zu unserem Förderverein downloaden.

Satzung des Fördervereins der Pestalozzischule Ahaus e.V.

§ 1 (Name, Sitz)
Der Verein führt den Namen: „Förderverein der Pestalozzischule Ahaus e.V.“ Er hat seinen Sitz in Ahaus und wird im Vereinsregister geführt.
§ 2 (Zweck)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolg nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke durch die ideelle und materielle Förderdung der Bestrebungen der Pestalozzischule insbesondere durch: Pflege der Beziehungen zum Schulträger und Vertretung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit; Förderung des kulturellen Schullebens; (Schulfest, Schulsport, Wanderungen, Studienfahrten und dergl.); Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung wissenschaftlicher und künstlerischer Unterrichts- und Ausstattungsmittel, sowie von Einrichtungsgegenständen und Sportgeräten. Die Durchführung der Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Schulpflegschaft.
§ 3 (Mitgliedschaft)
Mitglied kann jeder werden, der die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages schriftlich verpflichtet. Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam. Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
§ 4 (Beiträge und Geschäftsjahr)
Der von den Mitgliedern zu entrichtende Mitgliedsbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie beschließt auch die Zahlungstermine. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind: der VORSTAND und die MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 6 (Vorstand)
Der Vorstand des Vereins besteht aus der/m Vorsitzenden und dessen Stellvertreter/in, der/m jeweiligen Schulleiter/in, der/m jeweiligen Vorsitzenden der Schulpflegschaft, der/m Schatzmeister/in, der/m Schriftführer/in und zwei Beisitzern/Beisitzerinnen. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Treten mehr als ein Drittel der Vorstandsmitglieder oder 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands zurück, ist innerhalb von 6 Wochen durch eine Mitgliederversammlung der gesamte Vorstand neu zu wählen. Geborene Mitglieder im Vorstand können sich durch ihre Vertreter/innen im Amt vertreten lassen. Die/der Vorsitzende kann sich durch die/den Stellvertreter/in, die/der Schatzmeister/in sowie die/der Schriftführer/in durch eine/n der Beisitzer/innen vertreten lassen. Vorsitzende/r, Schatzmeister/in und Schriftführer/in bilden den geschäftsführenden Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 7 (Sitzungen des Vorstandes)
Die/der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Sie/Er muss ihn einberufen, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder dies fordern. Die/der Vorsitzende kann nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Sachverständige zur Sitzung des Vorstandes mit beratender Stimme hinzuziehen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 desselben anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist.
§ 8 (Aufgaben des Vorstandes)
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Sitzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: Verwaltung des Vereinsvermögens Vorbereitung der Mitgliederversammlungen Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen Erstellung eines Jahresberichtes Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
§ 9 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, in der Regel von der/dem Vorsitzenden des Vereins einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von sechs Wochen erfolgen. Die Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens einer Woche Frist schriftlich. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, zu denen eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel von der/dem Einladenden geleitet. Über ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist.
§ 10 (Befugnisse der Mitgliederversammlung)
Der Vorstand hat der ersten Mitgliederversammlung nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstatten und ihr die Jahresrechnung vorzulegen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder. (S. § 6.2). Sie beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie über die Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer/innen. Rechnungsprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, direkte Wiederwahl ist unzulässig. Jedes Jahr scheidet die/der im Amt Ältere aus, bei gleicher Amtsdauer die/der Lebensältere.
§ 11 (Gewinne und Verwaltungsausgaben)
Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung ober Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf niemand begünstigt werden.
§ 12 (Auflösung)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes wird durch Beschluss des Vorstandes das gesamte Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 verwendet. Falls die Pestalozzischule nicht mehr besteht, ist das Vermögen für gleiche Zwecke den bestehenden Fördervereinen der Grundschulen in Ahaus zu gleichen Teilen zu übertragen.

48683 Ahaus, 21. November 2001